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	<title>Tourismusnetzwerk SachsenÜbernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben | Tourismusnetzwerk Sachsen</title>
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		<title>Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz vereinbar</title>
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		<author>Ana Tovar</author>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2022 12:48:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ana Tovar</dc:creator>
				<category><![CDATA[landesweit (Sachsen)]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Tourismuspolitik]]></category>

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		<description><![CDATA[<p class="post_thumbnail"><img width="181" height="130" src="https://sachsen.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2022/05/Bild_57171-334x240.jpg" class="attachment-181x130 size-181x130 wp-post-image" alt="" decoding="async" srcset="https://sachsen.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2022/05/Bild_57171-334x240.jpg 334w, https://sachsen.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2022/05/Bild_57171-350x250.jpg 350w" sizes="(max-width: 181px) 100vw, 181px" /></p><h3>Bundesverfassungsgericht</h3>
<strong>Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17. Mai 2022</strong>

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen.
<p class="x_MsoNormal">Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit dem Jahr 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer, die sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) beläuft. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Grundsatzurteil vom 11. Juli 2012 - BVerwG 9 CN 1.11 -, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Seither nehmen deutschlandweit sämtliche Übernachtungsteuergesetze solche Übernachtungen von der Besteuerung aus. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zu Grunde lagen.</p>
<p class="x_MsoNormal">Der Erste Senat hat nun entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die Übernachtungsteuerregelungen sind auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.</p>
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen: <strong><a href="https://bit.ly/3aanWPb" target="_blank" rel="noopener">bit.ly/3aanWPb</a></strong>

&nbsp;

<em>Quelle: Bundesverfassungsgericht, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe </em>

<em>© Bundesverfassungsgericht - 2021</em>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="post_thumbnail"><img width="181" height="130" src="https://sachsen.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2022/05/Bild_57171-334x240.jpg" class="attachment-181x130 size-181x130 wp-post-image" alt="" decoding="async" srcset="https://sachsen.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2022/05/Bild_57171-334x240.jpg 334w, https://sachsen.tourismusnetzwerk.info/wp-content/uploads/2022/05/Bild_57171-350x250.jpg 350w" sizes="(max-width: 181px) 100vw, 181px" /></p><h3>Bundesverfassungsgericht</h3>
<strong>Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17. Mai 2022</strong>

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen.
<p class="x_MsoNormal">Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit dem Jahr 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer, die sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises (Nettoentgelt) beläuft. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Grundsatzurteil vom 11. Juli 2012 - BVerwG 9 CN 1.11 -, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Seither nehmen deutschlandweit sämtliche Übernachtungsteuergesetze solche Übernachtungen von der Besteuerung aus. Gegenstand der Verfassungsbeschwerden waren Entscheidungen der Fachgerichte, denen die mittelbar angegriffenen Regelungen der Übernachtungsteuer zu Grunde lagen.</p>
<p class="x_MsoNormal">Der Erste Senat hat nun entschieden, dass die Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Länder haben die der Besteuerung zugrundeliegenden Gesetze kompetenzgemäß erlassen. Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist insbesondere nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die Übernachtungsteuerregelungen sind auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie belasten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig. Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht.</p>
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen: <strong><a href="https://bit.ly/3aanWPb" target="_blank" rel="noopener">bit.ly/3aanWPb</a></strong>

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