Abschaffung der Besonderen Meldepflicht für deutsche Staatsangehörige
Die besondere Meldepflicht in Beherbergungsbetrieben ist für deutsche Übernachtungsgäste zum 1. Januar 2025 entfallen. Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2024 dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt, das unter anderem die Abschaffung der Hotelmeldebescheinigung für deutsche Staatsangehörige vorsieht. Für ausländische Gäste bleibt die Meldepflicht bestehen.
Was bedeutet dies in der Praxis?
Für Übernachtungsgäste mit deutscher Staatsangehörigkeit:
- Seit dem 01.01.2025 müssen die Hotelmeldescheine von Übernachtungsgästen mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht mehr ausgefüllt und insbesondere nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden.
- Sofern Kurabgaben erhoben werden, bleiben Gäste mit deutscher Staatsangehörigkeit auch zukünftig verpflichtet, diese zu entrichten.
Für Übernachtungsgäste mit ausländischer Staatsangehörigkeit:
- Auch künftig müssen Beherbergungsbetriebe darauf hinwirken, dass ausländische Gäste am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreiben.
- Ausländische Gäste müssen sich auch weiterhin durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments ausweisen.
- Die Unterschrift und Vorlage des gültigen Identitätsnachweises nicht „erzwungen“ werden muss. Der Leiter der Beherbergungsstätte hat „darauf hinzuwirken“. Bei einer Weigerung ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken
- Der Meldeschein muss 12 Monate vom Beherbergungsbetrieb aufbewahrt und spätestens nach weiteren 3 Monaten vernichtet oder gelöscht werden. Diese Meldescheine können von folgenden Behörden eingesehen werden: Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Amtsanwaltschaften, Gerichte, Justizvollzugsbehörden, Zollfahndungsdienst, Hauptzollämter sowie Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig sind. Auch Meldebehörden haben auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Meldescheine vorlegen zu lassen.