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Bundesrat gibt grünes Licht für mehr Kinderkrankentage

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Der Bundesrat hat die Ausweitung des Kinderkrankengeldes im Jahr 2021 bestätigt. Eltern, die sich wegen coronabedingter Einschränkungen an Kitas und Schulen von der Arbeit freistellen lassen müssen, können dafür nun mehr Kinderkrankentage einsetzen.

Gesetzlich versicherte Eltern können damit im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.

Beschlossen wurde folgende Änderung des § 45 SGB V:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 40 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 90 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für das Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden, oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“

Die rückwirkende Änderung des § 45 SGB V wirft eine Reihe von Fragen auf.

1. Was ist neu bei Kinderkrankentagen?

Bei Kindern unter zwölf Jahren, die im eigenen Haushalt leben, haben berufstätige Eltern Anspruch darauf, für die Pflege ihres kranken Kindes freigestellt zu werden. Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten in diesem Fall als Lohnersatz Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.

Die zum 05.01.2021 in Kraft tretende Gesetzesänderung sieht vor, dass Eltern in 2021 Kinderkrankengeld auch in Anspruch nehmen können, wenn das Kind nicht ärztlich bescheinigt krank ist.

Kinderkrankengeld kann in 2021 auch bezogen werden, wenn zur Eindämmung von Corona,

– die Betreuungseinrichtung oder Schule schließt,

– das Kind in Quarantäne muss,

– die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird

– oder auch nur empfohlen wird, dass das Kind die Einrichtung nicht besucht.

2. Wer hat Anspruch?

Die Kinderkrankentage gelten für gesetzlich versicherte berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben. Auch das Kind muss gesetzlich versichert sein. Voraussetzung ist außerdem, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Das ist auch der Fall, wenn eine im Haushalt lebende Person dazu nicht in der Lage ist (z.B. wegen Gebrechlichkeit, wegen zu geringen Alters, wegen Berufstätigkeit oder wegen Ansteckungsgefahr).

Kinderkrankengeld wird nur gezahlt, wenn die Eltern wegen der Kinderbetreuung ihrer Arbeit – auch im Homeoffice – nicht nachgehen können. Können die Eltern trotz der Kinderbetreuung im Homeoffice arbeiten, dann haben Sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sie erhalten dann den regulären Arbeitslohn von ihrem Arbeitgeber.

3. Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung erfolgt direkt bei der Krankenkasse. An Details arbeiten die Krankenkassen derzeit noch.

4. Wie erfolgt der Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber?

Der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.

Ist das Kind krank, ist nach wie vor ein ärztliches Attest erforderlich. Kopie dieses Attestes kann der Arbeitgeber verlangen.

Ist das Kind wegen Pandemie zu betreuen, so liegt keine Erkrankung vor. Hier sieht das Gesetz einen Nachweis vor, den die Krankenkasse verlangen kann:

„Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.“

Als Arbeitgeber sollten sie sich eine Kopie dieses Nachweises, der an die Krankenkasse geht, von ihren Beschäftigten geben lassen.

5. Kann ein Antrag auf Kinderkrankengeld auch rückwirkend gestellt werden?

Die Gesetzesänderung tritt rückwirkend zum 05.01.2021 in Kraft. Arbeitnehmer, die pandemiebedingt ihr Kind in der Zeit ab dem 05.01.2021 betreuen mussten und daher nicht arbeiten konnten, werden auch rückwirkend einen Antrag auf Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse stellen können.

Quelle: VSW



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braungardt@ltv-sachsen.de · Telefon: 0351-4919118
BEITRAG VOM:
20. Januar 2021

Kategorien:
Corona-News · Recht


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