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Neue Coronavirus-Einreiseverordnung: Was gilt für tschechische und polnische Grenzpendler und -gänger?

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Mit Inkrafttreten der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) wurden bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Testnachweispflichten geregelt. Doch was gilt danach für Grenzpendler und -gänger aus Polen und Tschechien?

Tschechien und Polen werden derzeit nach Angaben des RKI als einfache Risikogebiete eingestuft. Dementsprechend gilt für Grenzgänger aus diesen Regionen Folgendes in Bezug auf die Anmelde-, Absonderungs- und Nachweispflicht:

1. Anmeldepflicht

Gemäß CoronaEinreiseV ist grundsätzlich eine digitale Einreiseanmeldung vor der Einreise durchzuführen. Ist dies aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich, ist eine Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage zur CoronaEinreiseV mitzuführen (§ 3 CoronaEinreiseV).

Dies gilt nicht für Grenzpendler oder Grenzgänger. Die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit ist dabei nach der Verordnungsbegründung durch den Arbeitgeber oder Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen. Nach derzeitiger Einschätzung muss die Bescheinigung dabei v. a. wiedergeben, dass es sich z. B. bei dem Grenzgänger aus Polen oder Tschechien um eine Person handelt, die zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung in die Bundesrepublik Deutschland einreist und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz in einem Risikogebiet zurückkehrt.

Ob die Ausnahme für Grenzpendler und -gänger auch bei einer Einreise aus einfachen Risikogebieten nur mit der Maßgabe gilt, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies auch entsprechend bescheinigt werden sollte, ist derzeit noch ungeklärt. Nach hiesiger (aber noch nicht bestätigter) Einschätzung gilt diese Einschränkung aber nur bei einer Einreise aus Virusvariantengebieten.

2. Absonderungspflicht

Personen, die aus einem einfachen Risikogebiet (wie derzeit Polen oder Tschechien) einreisen, sind grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten abzusondern. Die Absonderung hat gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 CoronaEinreiseV für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte und getestete Personen, wenn diese den Genesenen-, Impf- oder Testnachweis nach § 7 Abs. 4 S. 1 CoronaEinreiseV an die zuständige Behörde übermitteln.

Dies gilt nicht für Grenzgänger oder -pendler, sofern die oben unter Punkt 1) genannten Voraussetzungen vorliegen.

3. Nachweispflicht

Personen, die aus einem einfachen Risikogebiet (wie Tschechien oder Polen) einreisen, ohne einen Beförderer auf dem Luftweg in Anspruch genommen zu haben, müssen grundsätzlich spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen (§ 5 Abs. 2 CoronaEinreiseV).

Dies gilt nicht für Grenzpendler oder -gänger, sofern die oben unter Punkt 1) genannten Voraussetzungen vorliegen.

Quelle: VSW



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BEITRAG VOM:
21. Mai 2021

Kategorien:
Corona-News · Erzgebirge · Oberlausitz · Sächsische Schweiz


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