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Weitere Lockerungen der Corona-Regeln beschlossen

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Sächsische Staatsregierung verabschiedet neue Corona-Schutz-Verordnung für Sachsen

Das Kabinett hat sich in seiner gestrigen Sitzung mit der Fortschreibung der Corona-Regeln für die Zeit ab Juli befasst und einer neuen Corona-Schutz-Verordnung zugestimmt. Die neue Verordnung tritt mit dem 01. Juli in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.

Neben einigen Klarstellungen werden zwei neue Schwellenwerte, die 7-Tage-Inzidenz unter 10 und die 7-Tage-Inzidenz über 100 eingeführt. Die letzteren Regelungen entsprechen dabei weitgehend der bisherigen »Bundesnotbremse« nach Infektionsschutzgesetz. Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen mit einigen Ausnahmen, wie z.B.:

  • Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
  • Der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV, – Der Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
  • Den Regelungen zu Großveranstaltungen,
  • Der Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
  • Der Testpflicht im Bereich der Prostitution, – Den Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:

  • Private Zusammenkünfte sind allein mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig. Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.
  • Großveranstaltungen sind untersagt.
  • Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen.
  • Bis auf Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen oder Waren des täglichen Bedarfs führen, z.B. Supermärkte, Baumärkte oder Drogerien, müssen alle Geschäfte geschlossen gehalten werden, können aber click-and-collect bzw. bis zu einer 7-Tage-Inzidenz unter 150 click-and-meet anbieten.
  • Die Ausübung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme von Friseurbetrieben, Fußpflege sowie zu sonstigen medizinisch oder seelsorgerisch notwendigen Zwecken ist untersagt.
  • Der Gastronomiebetrieb, ausgenommen die Abholung und Lieferung von Bestellungen ist ebenso untersagt, die touristische Unterbringung. – Kultureinrichtungen wie z.B. Museen, Galerien müssen geschlossen bleiben.
  • Kontaktfreier Sport ist allein, zu zweit oder Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig.
  • Sportveranstaltungen mit Publikum sind ebenso untersagt wie sämtliche Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen untersagt.

NEU: Link zum Download der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021, gültig vom 01. bis 28. Juli 2021

NEU: Link zum Download der Allgemeinverfügung – Anordnung von Hygieneauflagen vom 29. Juni 2021, gültig vom 01. bis 28. Juli 2021



Landestourismusverband Sachsen e.V. · Referentin Tourismusnetzwerk / Digitale Medien
braungardt@ltv-sachsen.de · Telefon: 0351-4919118
BEITRAG VOM:
30. Juni 2021

Kategorien:
Corona-News · landesweit (Sachsen)


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