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Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz im Bundestag beschlossen

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Der Deutsche Bundestag hat am 23.04.2026 das Umsetzungsgesetz der EU-Kurzzeitvermietungsverordnung, das Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz, verabschiedet. Voraussichtlich wird das Gesetz am 8. Mai 2026 den Bundesrat passieren und damit offiziell beschlossen sein. Ein Inkrafttreten könnte aus Sicht des Deutschen Tourismusverbandes e. V. dann noch rechtzeitig zum 20. Mai 2026 möglich sein.

Ziel des Gesetzes ist es, mehr Transparenz auf dem Kurzzeitvermietungsmarkt zu schaffen. Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist das kommunale Registrierungsverfahren. Gerade in touristisch geprägten Regionen spielt die Kurzzeitvermietung eine bedeutende Rolle.

Die Ausgestaltung liegt jetzt maßgeblich bei den Ländern: Sie entscheiden, ob alle Kommunen ein Registrierungsverfahren einführen dürfen oder – wie bereits in Bayern – nur solche mit einer Zweckentfremdungssatzung. Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Datenbasis und damit auf die Transparenz im Markt. Darüber hinaus hat die Registrierung Auswirkung auf die amtliche Statistik, die bislang nur gewerbliche Beherbergungsbetriebe ab zehn Betten erfasst. Ein Großteil des Marktes mit rund 300 Millionen Übernachtungen in Ferienunterkünften ist bislang statistisch unberücksichtigt. Sollte eine ausreichende Zahl von Kommunen mitmachen, könnte dies künftig in der amtlichen Statistik berücksichtigt werden. Damit könnten die aus Statistiksicht entstandenen handwerklichen Fehler des Plattformsteuertransparenzgesetzes (DAC7) geheilt werden.

Die wesentlichen Regelungen im Überblick:

  • Registrierungsverfahren:
    Die Kommunen vergeben an ihre Gastgeber die Registrierungsnummern für Kurzzeitvermietungen. Die Verfahren müssen ab dem 20. Mai 2026 noch nicht zur Verfügung stehen. Sobald sie zur Verfügung stehen, müssen sie den EU-Vorgaben entsprechen: digital, kostenfrei oder kostengünstig sowie ohne Kopplung an ein Genehmigungsverfahren. Bestehende Verfahren sind gegebenenfalls anzupassen.
  • Ablauf des Datenaustauschs:
    Die Gastgeber beantragen eine Registrierungsnummer bei ihrer Kommune und übermitteln diese an Plattformen oder Destinationsmanagementorganisationen (DMO). Diese wiederum melden die Registrierungsnummern sowie Buchungs- und Belegungsdaten monatlich an die Bundesnetzagentur.
  • Zentrale Datenschnittstelle:
    Die Bundesnetzagentur bündelt die Daten, stellt eine Schnittstelle bereit und übermittelt die Informationen an die Statistikämter.
  • Zugang zu Daten:
    Nur Kommunen mit einem EU-konformen Registrierungsverfahren erhalten Zugriff auf ihre Plattformdaten.

 Wichtig ist: Das Gesetz dient ausdrücklich nicht der Einschränkung oder dem Verbot von Ferienwohnungen, sondern der Schaffung von Transparenz. Ziel ist es, die wirtschaftliche Bedeutung der Kurzzeitvermietung sichtbar zu machen und eine fundierte Grundlage für politische und planerische Entscheidungen zu schaffen.

Die wichtigsten Informationen zur EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung (EU-KV-VO)  haben wir hier im Tourismusnetzwerk Sachsen für Sie gebündelt:



Autorin: Autor/-in: Stefanie Braungardt
Landestourismusverband Sachsen e.V. · Referentin Tourismusnetzwerk / Digitale Medien
braungardt@ltv-sachsen.de · Telefon: 0351-4919118
BEITRAG VOM:
27. April 2026

Kategorien:
Digitalisierung · landesweit (Sachsen) · Recht · Tourismuspolitik


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