Die Staatsregierung hat in ihrer Kabinettsitzung am 26. April 2022 die Regelungen der bisherigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung im Wesentlichen verlängert. Die neue Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 28. Mai 2022 befristet.
Die bisherigen Basisschutzmaßnahmen mit den Test- und FFP2-Maskenpflichten gelten somit im Wesentlichen weiterhin. Lediglich für den Bereich der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen wurden geringfügige Anpassungen vorgenommen.
Hinweis: Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung enthält aktuell keine Regelungen für Betriebe, die nicht zu Gesundheits- und Sozialwesen gehören. Corona-Schutzmaßnahmen in sonstigen Betrieben sind laut der bis zum 25.05.2022 geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes vom Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen.
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 26. April 2022 (172.6 KiB)