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BGH erklärt „enge“ Bestpreisklausel von Booking.com für unzulässig

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Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Der Bundesgerichtshof kippte die “enge” Bestpreisklausel, die das Portal seit 2015 verwendete.

Hotels dürfen auf der eigenen Homepage für günstige Zimmerpreise werben, auch wenn sie bei Booking.com registriert sind und auf den Seiten des Portals höhere Preise genannt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die “enge” Bestpreisklausel gekippt, die Booking.com seit 2015 verwendete. Die Klausel sei wettbewerbswidrig, entschieden die Richter.

Die Regelung sah vor, dass Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten durften als auf Booking.com. Mit dem nun verkündeten Urteil des BGH-Kartellsenats wurde die Untersagung durch das Bundeskartellamt bestätigt. (AZ: KVR 54/20).

„Weite“ Klauseln, die alle günstigeren Angebote verbieten, sind schon seit 2015 rechtskräftig untersagt.

Quellen: www.tagesschau.de, www.welt.de



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BEITRAG VOM:
19. Mai 2021

Kategorien:
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