Seit 1997 trägt die Stadt Sebnitz den Titel “Staatlich anerkannter Erholungsort”. Diesen Status hat das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nun allen zehn Ortsteilen bestätigt. Die Ortsteile sind Altendorf, Hainersdorf, Hertigswalde, Hinterhermsdorf, Lichtenhain, Mittelndorf, Ottendorf, Saupsdorf, Schönbach und Sebnitz. Sebnitz wurde in diesem Jahr erstmalig gleichzeitig in allen Ortsteilen zertifiziert und ist damit jetzt größte staatlich anerkannte Erholungsort in Sachsen.
„Herzlichen Glückwunsch an Sebnitz mit seinen zehn Ortsteilen. Sebnitz ist mehr als nur die Kunstblumenstadt. Gäste, die hierherkommen, haben ganz vielfältige Möglichkeiten, sich aktiv zu erholen. Ich bin stolz und dankbar, dass es Perlen wie Sebnitz in unserer sächsischen Tourismuslandschaft gibt und freue mich, dass die Stadt ihren Titel als staatlich anerkannter Erholungsort weiter tragen darf“, betont Tourismusministerin Barbara Klepsch.
Die abwechslungsreiche Landschaft verleiht den Ortsteilen ihren besonderen Reiz als Freizeit- und Erholungsregion. Die Umgebung von Sebnitz ist insbesondere für aktive, aber auch erholsame Aufenthalte im Freien geeignet. Ein gut ausgeschildertes, weit verzweigtes Rad- und Wanderwegenetz lädt dazu ein, die nähere Umgebung zu erkunden. Hauptanziehungspunkt für Gäste ist der Nationalpark Sächsische Schweiz mit seinen bizarren Felsformationen. Ein Höhepunkt ist die Kirnitzschtalbahn, die seit 1898 Fahrgäste von Bad Schandau bis zum Lichtenhainer Wasserfall und ist die einzige Straßenbahn, die in einen Nationalpark einfährt. Zudem ist der Ortsteil Hinterhermsdorf der erste Ort der Sächsischen Schweiz, der als „familienfreundlicher Urlaubsort“ zertifiziert wurde. Eines der beliebtesten Ziele der Region ist eine Kahnfahrt auf der Oberen Schleuse.
Hintergrund:
Das Prädiktat “Staatlich anerkannter Erholungsort” oder “Staatlich anerkannter Kurort” wird vom Sächsischen Tourismusministerium vergeben. Gemeinde oder Gemeindeteile müssen dafür gewisse Voraussetzungen erfüllen, die im Sächsischen Kurortegesetz (ANVO SächsKurG) geregelt sind. Diese Voraussetzungen können nach ca. 10 Jahren überprüft werden.