Die Sächsische Staatsregierung hat sich auf eine neue Corona-Schutz-Verordnung verständigt. Sie tritt am 17. Juli 2022 in Kraft und ist bis einschließlich 13. August 2022 befristet. Im Wesentlichen werden damit die bisherigen Schutzmaßnahmen verlängert. Lediglich in Teilbereichen wurde eine Anpassung in Anlehnung an die Regelungen anderer Bundesländer vorgenommen.
Mit der Verordnung wird die bisher nur noch in bestimmten Bereichen der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen vorgegeben Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske fallen gelassen und durch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasenbedeckung ersetzt. Das Tragen einer FFP2-Maske wird lediglich empfohlen. Ferner gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasenbedeckung weiterhin im öffentlichen Personennahverkehr für Fahrgäste.
Die einrichtungsbezogene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt ebenfalls nur noch für bestimmte Betriebe aus dem Gesundheits- und Sozialbereich.
Hinweis: Die Sächsische Corona-Schutzverordnung enthält aktuell keine Regelungen für Betriebe, die nicht zu Gesundheits- und Sozialwesen gehören.
Die Verordnung wird in den nächsten Tagen auf der folgenden Internetseite veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html