Durch die “Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung”, die nunmehr am 15.09.2021 im Bundeskabinett beschlossen wurde, wird der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (Absenkung der Mindesterfordernisse, Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden, Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld) und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31.12.2021 auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet. Bislang galt als Stichtag für die Einführung der Kurzarbeit der 30.09.2021.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
https://www.bmas.de/DE/Corona/erleichtertes-kurzarbeitergeld.html