Am 10. Juni 2023 ist die Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen im SächsRKG sind (Quelle: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen):
- 3 Absatz 1: Entfall der Belegvorlagepflicht bei der Reisekostenabrechnung; die Reisekostenstellen können jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Erstattung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Die Dienstreisenden müssen somit für etwaige Prüfungen die Belege mindestens solange vorhalten
- 5 Absatz 1: Erhöhungen der »kleinen« Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines privaten Kfz. »ohne triftige Gründe« von 17 auf 20 Cent/km
- 5 Absätze 2 und 3: Erhöhung der Sätze für die beiden »großen« Wegstreckenentschädigungen für die Nutzung eines privaten Kfz. »mit triftigen Gründen« von 30 auf 35 Cent/km und »mit triftigen Gründen und überwiegend Außendienst« von 35 auf 39 Cent/km
- 5 Absatz 5: Erhöhung der Mitnahmeentschädigung von 2 auf 4 Cent je Person und km
- 5 Absatz 6: Erhöhung der Wegstreckenentschädigung für die Nutzung eines privaten Fahrrades von 5 auf 10 Cent/km
- 7 Absatz 1: Erhöhung der Übernachtungskostenerstattungsgrenze ohne gesonderte Begründung von 70 auf 90 Euro
- 7 Absatz 2: Einführung einer Übernachtungspauschale in Höhe von 20 Euro bei Übernachtung bei Dritten, zum Beispiel bei Verwandten oder Bekannten
- 11 Absätze 1 und 2: Änderungen der Kostenerstattung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
Die vorgenannten Änderungen finden für Dienstreisen ab dem 10. Juni 2023 Anwendung. Derzeit wird die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des SächsRKG (VwV-SächsRKG) einschließlich aller Formulare, die von den Änderungen im SächsRKG betroffen sind, überarbeitet. In der Zwischenzeit sind die Regelungen der VwV-SächsRKG in der bisherigen Fassung grundsätzlich weiter anzuwenden. Soweit einzelne Regelungen der VwV-SächsRKG im Widerspruch zu den gesetzlichen Neuregelungen stehen, gehen die gesetzlichen Neuregelungen vor.