Weniger Einwegkunststoffverpackungen für Essen und Getränke zum Mitnehmen zu verbrauchen ist im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes dringend notwendig.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG § 33, § 34) macht in der Umsetzung der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie genau das jetzt zur Pflicht. Sogenannte „to-go“-/ „take-away“- Getränke und -Speisen sind demnach auch in Mehrwegverpackungen anzubieten.
Was ab 01.01.2023 beachtet werden muss, hat die IHK Dresden in einem Merkblatt zusammengefasst.